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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Darmstadt, Urteil vom 22.02.2017 - 3 O 1/17
1. Ein Haus hat nicht deshalb einen Mangel, weil es in Fachwerkbauweise errichtet worden ist. Ein solches Haus ist zum Bewohnen geeignet.
2. Der Käufer eines Hauses älteren Baujahrs kann nicht erwarten, dass das Haus komplett in Massivbauweise errichtet worden ist.
3. Ein Fachwerkhaus ist im Vergleich zu einem in Massiv-oder Fertigbauweise errichteten Haus kein Gebäude mit einem von vornherein minderen Gebrauchs- oder Verkehrswert.
5. Haben die Verkäufer eines sehr alten Hauses dieses zuvor auch nur selbst erworben und wissen dies die jetzigen Käufer, so ist die Angabe des Baujahres im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eine reine Wissenerklärung der Verkäufer (im Anschluss an BGH, IMR 2017, 72).
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