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IBRRS 2017, 1020; IMRRS 2017, 0420
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Wohnraummiete
Mieter muss Schlafzimmertür zumachen dürfen!
LG Bochum, Urteil vom 19.07.2016 - 11 S 33/16
1. Feuchtigkeit und Schimmelerscheinungen im Schlafzimmer einer Wohnung sind ein Mangel der Mietsache.
2. Liegt die Ursache der Feuchtigkeit und Schimmelbildung darin, dass die Tür zum Schlafzimmer nachts verschlossen wurde und sich die Luft deshalb mit zu viel Feuchtigkeit anreicherte und eine Kondensatbildung förderte, ist dieses Verhalten den Mietern nicht vorwerfbar.
3. Das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht ist kein übliches und von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Lüftungsverhalten. Vielmehr erfolgt die Lüftung in der Regel über die Fenster, was dem durchschnittlichen Mieter auch bekannt ist.
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