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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016 - 25 S 63/16
1. Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein und die Wohnungseigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
2. Der Verwalter hat im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage anzugeben, ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden.
3. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage ist intransparent, wenn nicht erläutert wird, in welcher Höhe erfolgte vorübergehende Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang noch nicht zurückgeführte Entnahmen erfolgt sind.
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