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IBRRS 2017, 1044; IMRRS 2017, 0441
Mit Beitrag
Immobilien
Was bedeutet "umfassende Sanierung" in einem Maklerexposé?
LG Frankenthal, Urteil vom 09.03.2017 - 7 O 370/16
1. Die Bezeichnung in einem Maklerexposé bei einem Immobilienkaufvertrag, die Immobilie sei "umfassend saniert", bedeutet nicht, dass die Immobilie sich zum Zeitpunkt des Kaufvertrags in einem nach dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand befindet.
2. Ein Makler ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Hierzu sind konkrete Angaben erforderlich, die eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB rechtfertigen.
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