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IBRRS 2017, 1094
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Nachbar kann sich nur gegen "erdrückendes" Bauwerk wehren!
OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2017 - 1 B 2/17
1. Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nicht nachbarschützend.
2. Das im Begriff des Einfügens gem. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben.
3. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, wie dies beispielsweise bei einer erdrückenden, abriegelnden, erschlagenden oder einmauernden Wirkung in Betracht kommt.
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