Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2016 - 5 U 2031/15
1. Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfangs der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97).*)
2. Ist im Pachtvertrag eine Schriftformheilungsklausel enthalten, führt dies im Verhältnis der Ursprungsparteien, welche die Regelung selbst vereinbart haben, dazu, dass die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform aus § 550 BGB durch eine der Parteien solange treuwidrig ist bis sie ernsthaft versucht, die andere Partei zur Heilung des Formmangels zu veranlassen.*)