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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2017 - 7 U 126/16
1. Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
2. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig, wie eine bloße Arbeitsberührung.
3. Eine "gemeinsamen Betriebsstätte" liegt allerdings vor, wenn der eine Unternehmer mit einem Bagger Bauschutt auf die Lkw-Mulde des anderen Unternehmers lädt und dieser den Baggerfahrer einweist und sich um die Ladungssicherheit kümmert.
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