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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 - 22 U 148/15
1. Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweise durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abrechnungsverhältnis.*)
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Hinblick auf weitergehende Mängelrügen, zu denen er noch keine Drittarbeiten veranlasst hat, den insoweit zulässigen prozessualen Weg eingeschlagen hat, in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht (wegen der nach seiner Ansicht insoweit zu Recht verweigerten Abnahme) und nur hilfsweise einen Vorschussanspruch (im Wege der Hilfsaufrechnung) geltend zu machen.*)
3. Daran ändert auch grundsätzlich der inzwischen längere Zeitablauf nichts; vielmehr ist es dann Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Werklohnes dadurch zu schaffen, dass er die Mängel beseitigt.*)
4. Wird ein Hinweis - wie hier - erst in einem Termin gegeben und kann eine sofortige Äußerung nach den gegebenen Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden bzw. bei nachträglichem Vorbringen ist das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Gericht muss - mangels Einverständnis beider Parteien mit einem schriftlichen Verfahren - vielmehr vertagen und auch das Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Erklärungsfrist (i.S.v. § 139 Abs. 5 ZPO) berechtigt das Gericht nicht, von einer Vertagung (bzw. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) abzusehen.*)
5. § 321 ZPO erfasst nur ein versehentliches Übergehen eines Anspruchs bzw. einer insoweit wegen § 322 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Hilfsaufrechnung.*)
6. Eine beklagte Partei ist auch bei versehentlichen Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen durch das erstinstanzliche Gericht nicht darauf beschränkt bzw. darauf zu verweisen, fristgerecht eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen, wenn sich das versehentliche Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen zugleich als erstinstanzlicher Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt und die Aufhebung des angefochtenen (versehentlich unvollständigen) Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz rechtfertigt.*)
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