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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 22.09.2016 - 36 S 22442/15 WEG
1. Ein Beschluss mit dem Korrekturvorbehalt "Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen." ist zu unbestimmt.
2. Eine Korrektur in der Jahresabrechnung ist nicht zulässig. Eine vorgesehene Korrektur verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
3. Ist den Wohnungseigentümern bekannt, dass einzelne Positionen der Jahresabrechnung womöglich zu korrigieren sind und die Jahresabrechnung noch gar nicht entscheidungsreif ist, kann aus dem beschlossenen Korrekturvorbehalt geschlussfolgert werden, dass sie nicht sehenden Auges eine möglicherweise falsche Jahresabrechnung beschließen wollten. Vielmehr wollten sie eine - rechtlich nicht zulässige - Korrekturmöglichkeit offen halten, mit der Folge, dass der gesamte Beschluss nichtig ist.
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