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IBRRS 2017, 1345
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Aufträge über Gebäude und selbstständiges Ingenieurbauwerk sind getrennt abzurechnen!
OLG München, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 3471/09
1. Umfasst der Planungsauftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag ein Gebäude und ein (davon zu trennendes selbstständiges) Ingenieurbauwerk betrifft.
2. Auch wenn Gebäude oder Ingenieurbauwerke übereinander angeordnet werden, können sie selbstständig sein.
3. Allein mit der Behauptung, die Erbringung der Leistungsphase 2 sei unerlässliche Voraussetzung für die (hier unstreitig erbrachte) Leistungsphase 3, kann kein Planerhonorar für die Leistungsphase 2 verlangt werden.
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