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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 14.03.2017 - VK 1-15/17
1. Für die Aufhebung eines Vergabeverfahren im Sektorenbereich (hier: Erneuerung des Hauptbahnhofs) nennt das Gesetz keine konkreten Voraussetzungen. Um willkürliche Aufhebungen zu vermeiden, muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen. Hierzu zählt, wenn kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt.
2. Gibt das Leistungsverzeichnis konkret vor, dass für Baustellenlogistik zunächst ein Gesamtpreis für die jeweiligen Positionspaare kalkuliert und anschließend der Preis bei den entsprechenden Einzelpositionen anteilig im vorgegebenen Verhältnis eingetragen werden soll, ist der Wortlaut eindeutig. Trägt ein Bieter entgegen dieser Vorgaben für Positionspaare bei jeder betreffenden Position denselben Preis ein, anstatt diesen im vorgegebenen Verhältnis aufzuteilen, weicht er von den Vergabeunterlagen ab und das Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden.