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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 18.01.2017 - 20 U 3076/16
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Quartiermanagementvertrags durch einen einzelnen Grundstückseigentümer ist nicht gegeben, wenn die im Vertrag enthaltenen Leistungen ein einheitliches Quartiermanagement vorsehen, um das Quartier als hochwertiges und anspruchsvolles Objekt entsprechend dem Höchststandard in Deutschland zu betreiben und zu unterhalten, und insoweit unteilbar sind.
2. Ein Quartiermanagementvertrag, in dem sich der Schuldner zur Erbringung von Managementleistungen und operativen Dienstleistungen verpflichtet hat, ist seinem Schwerpunkt nach eindeutig als Dienstvertrag (und nicht als Werkvertrag) mit Geschäftsbesorgungscharakter einzustufen.
3. Dementsprechend kommt bei einer Minderleistung bzw. Schlechterfüllung in Form einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten eine Minderung der Vergütung oder ein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht nicht in Betracht.
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