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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 1 U 854/14
1. Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln gegenüber einer Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 176/68, BauR 1970, 237).
2. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist, dass das Werk des Auftragnehmers Mängel aufweist und er vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist.
3. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lässt.
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