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OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 - 29 U 169/16
1. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verbraucher seinen Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hatte.*)
2. Eine Kündigung wegen verletzter Mitwirkungsobliegenheiten setzt eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.*)
3. Die Berufung eines "unbekannt verzogenen" Beklagten ist auch dann zulässig, wenn er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt.*)
4. Ein zuvor als Privatgutachter tätiger, vom Gericht zunächst als Zeuge geladener, dann ad hoc bestellter und vernommener Sachverständiger kann vom Gegner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Unterbleibt dies, kann die Vernehmung des Sachverständigen nicht anschließend als verfahrensfehlerhaft gerügt werden. Die Geschäftsbeziehung zwischen Privatgutachter und Partei ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)