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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2017 - 29 U 180/16
1. Die Abweisung einer Werklohnklage hinsichtlich der Teilforderung für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung, der Auftraggeber habe eine wirksame Sonderkündigung ausgesprochen, ist endgültig. Der Auftragnehmer kann wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht erneut auf Werklohn für nicht erbrachte Teilleistungen klagen, auch dann nicht, wenn er diese Teilforderung niedriger beziffert.*)
2. Die Abweisung einer Klage als zur Zeit unbegründet erwächst in Rechtskraft mit der Folge, dass der unterlegene Kläger eine zweite Klage zu derselben Forderung nur auf Tatsachen stützen kann, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess eingetreten sein, die Fälligkeit nachträglich herbeigeführt haben sollen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie das Berufungsgericht des Vorprozesses vor Rücknahme der Berufung die Fälligkeitsfrage beurteilt hat.*)
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