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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.04.2017 - 1 ME 34/17
1. Begünstigte des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots sind nur die Eigentümer, deren Grundstücke Teil der für das Merkmal des Einfügens maßstabbildenden Bebauung sind; in eine Beziehung zu sonstigen Gebäuden setzt § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhaben nicht.*)
2. Auf eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften kann sich derjenige Nachbar nicht berufen, der selbst den Bauwich in vergleichbarer Weise unterschreitet; das gilt auch, wenn die Abstandsunterschreitung genehmigt ist oder sogar früherem Abstandsrecht entsprach (st. Rspr., vgl. OVG Niedersachsen, IBR 2015, 40).*)
3. Auch die Zustimmung des jetzigen Bauherrn zur damaligen Unterschreitung des Grenzabstands steht der Anwendung dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Anderes kann gelten, wenn Bauherr für seine Zustimmung eine angemessene, das nachbarliche Gleichgewicht bereits herstellende Gegenleistung empfangen hat (hier verneint).*)
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