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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - 21 U 155/12
1. Die Leistung eines Zimmermanns ist mangelhaft, wenn es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlt. Das gilt auch dann, wenn das Dach 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.
2. Die Grundsätze der Arglisthaftung des Auftragnehmers wegen Organisationsverschuldens finden auch auf den VOB-Vertrag Anwendung.
3. Ein unentdeckt gebliebener gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lässt den Schluss auf eine mangelhafte Organisation zu.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.
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