Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2016 - 3 U 97/16
1. Der Umfang der von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) übernommenen Pflichten ergibt sich aus dem Vertrag sowie aus § 3 Abs. 2 und 3 BaustellenVO. Das gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht.
2. Für die Bestimmung einer Pflichtverletzung des SiGeKo ist zu prüfen, ob von diesem im Rahmen seiner Beauftragung das getan worden ist, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaustellenVO sowie des Vertrags geeignet, angemessen und zumutbar war, um bestehende Gefahren tunlichst abzuwenden.
3. Eine Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus dem Umfang der Überwachungspflichten nach Maßgabe der aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.
4. Die Überwachung der Bauarbeiten ist grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten. Dazu gehört auch die Überwachung gefahrenträchtiger Arbeiten. Die Aufgabe des SiGeKo ist daher auf die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beschränkt.
Volltext