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![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2017 - 2 L 31/15
1. Die nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnungen oder Dokumente werden, ungeachtet dessen, ob sie in der Baugenehmigungsakte enthalten sind, nicht zum Bestandteil der Baugenehmigung.*)
2. § 57 Abs. 3 BauO-SA trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Anordnungen der Bauaufsicht - wie die Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO-SA - auf die Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte sind, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat.*)
3. Rechtsnachfolger im bauordnungsrechtlichen Sinne (§ 57 Abs. 3 BauO-SA) ist folglich auch derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist.*)
4. Die einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Außengeräusche, wie die von den Besuchern erzeugten Geräusche (Gespräche, Zurufe, Gelächter), sind in eine schalltechnische Untersuchung einzubeziehen und nach Maßgabe der Bestimmungen der TA Lärm zu bewerten.*)
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