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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 53/16
1. Das Pflastern und Installieren zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.
2. Das Aufstellen der Mülltonnenboxen eines Eigentümers auf der Gemeinschaftsfläche ohne Beteiligung und Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer verstößt gegen den Grundsatz, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum nur derart zu nutzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
3. Ein Nachteil ergibt sich durch die Mülltonnenboxen sowohl durch eine optische Beeinträchtigung als auch aus der Einengung des Parkplatzes durch die direkt neben dem Stellplatz der Beklagten positionierten Mülltonnen.
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