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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15
1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.
2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.
3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.
4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.
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