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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 - Verg 54/16
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Fehlt ein übereinstimmendes Angebotsverständnis, ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Ergibt sich aus der vom Auftraggeber angeforderten Aufstellung des Bieters, dass er einen Teil der Werk- und Montageplanung erst bis Anfang Dezember erbringen will, obgleich als verbindlicher Abgabetermin hierfür der 21.11. vorgesehen ist, liegt eine zum Ausschluss führende Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
4. Eine zur Aufklärung des Angebots gesetzte Frist von weniger als einer Woche ist jedenfalls dann nicht als unangemessen kurz anzusehen, wenn der Bieter bereits zuvor auf den bestehenden Aufklärungsbedarf hingewiesen worden ist.
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