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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 2526; VPRRS 2017, 0226
Mit Beitrag
Vergabe
Bevorstehende Gesetzesänderung: Bieter müssen Angebote nachbessern dürfen!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2017 - Verg 43/16
1. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung oder Erweiterung des ausgeschriebenen Leistungsumfangs führt, hat der Auftraggeber den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren.
2. Sind die Angebote bereits eröffnet, müssen die Bieter entsprechende Änderungen ihres Angebots vornehmen können.
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