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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 30.05.2017 - VK 2-46/17
1. Referenzen müssen nicht mit dem Ausschreibungsgegenstand identisch sein. Es reicht aus, wenn sie ihm nahekommen oder ähneln und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
2. Es ist vergabeverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in den Vergabeunterlagen lediglich beschrieben wird, dass die zu benennenden Referenzen in den letzten drei Jahren erbracht worden sein und "inhaltlich (von der Aufgabenstellung her) mit den nach der Leistungsbeschreibung zu unterstützenden Aufgabenstellungen vergleichbar sein und ein vergleichbares Maß an Wissen und Erfahrung bedingen" sollen und sodann im Einzelnen näher ausgeführt wird, was der Auftraggeber mit den zu den Referenzprojekten im Einzelnen angeforderten Daten bezweckt bzw. daraus für die Eignungsprüfung abzuleiten beabsichtigt.