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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 2556; IMRRS 2017, 1052
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Wohnungseigentum
Keine Kameraüberwachung in der Tiefgarage!
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.10.2016 - 880 C 9/16
1. Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Pkw keine Kamera installieren, die mittels Bewegungsmelder auslöst und Aufzeichnungen und Bilder anderer Kfz oder Personen macht, die sich dem Stellplatz des Wohnungseigentümers in der Tiefgarage nähern, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befinden.
2. Die Videoüberwachung von Personen und Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche in der Tiefgarage ist sowohl eine Verletzung des Miteigentumsanteils der übrigen Eigentümer, als auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
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