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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 25.09.2014 - 5 U 75/12
1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
2. Die Übernahme der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) ist keine Voraussetzung für eine sog. Sachwalterhaftung des Architekten.
3. Übernimmt der bauüberwachende Architekt ausdrücklich keine Haftung für die bereits von einem anderen Planer erbrachten Architektenleistungen und kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, ist dem bauüberwachenden Architekten keine Verletzung seiner Beratungs- und Untersuchungspflichten vorzuwerfen, wenn er die Ursache des Mangels - wie sie sich ihm darstellt - ermittelt und von ihm erkannte handwerkliche Mangel beseitigt werden.
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