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IBRRS 2017, 2651
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Vorsicht vor Kündigungen!
OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 - 1 U 20/16
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund und liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.
2. Im Fall der "freien" Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für seine mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar und für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.
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