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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - 4 U 1721/16
1. Die im Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherung kann von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zum Schaden geführt hat.
2. Eine in die Mietwohnung fest eingebaute Sauna, ist als Bestandteil der Mietsache anzusehen. Wenn der Mieter sich dafür entscheidet, die Sauna während der Mietdauer nicht zu nutzen, ist dies Teil des individuellen Mietgebrauchs.
3. Wird die Sauna nicht als solche, sondern als Lagerraum genutzt und brennbare Gegenstände in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Saunaofen abgestellt, verletzt der Mieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Saunaofen - jedenfalls solange der Ofen eine ständige Verbindung zum Stromnetz hat. Den Mieter trifft dann am entstandenen Brandschaden ein Verschulden.
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