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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2017 - 13 Verg 1/17
1. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen für die kein Gesamtpreis angegeben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert bei einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten (hier: 22 Jahre) der 48-fache Monatswert.
2. Der Auftraggeber muss anhand objektiver Kriterien eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen und dies ordnungsgemäß in der Vergabeakte dokumentieren.
3. Aus dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln (hier: für die Sanierung eines Stadtviertels) lassen sich keine Rückschlüsse auf den Auftragswert ziehen.
4. Ist im Zeitpunkt der Ausschreibung, mit der ein zukünftiger Vertragspartner als Treuhandträger gesucht wird, noch nicht abzuschätzen, welchen Umfang und welche Dauer die zu vergebenden Leistungen haben werden, kann kein Gesamtpreis angegeben werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Umfang der Sanierungsträgerkosten noch nicht fest steht, weil es Unwägbarkeiten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme gibt.