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IBRRS 2017, 2816
Mit Beitrag
Bauvertrag
Nutzung durch Mieter ist keine Abnahme!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 - 23 U 26/15
1. Auch beim VOB-Bauvertrag ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Die Nutzung des Bauwerks durch einen Dritten (z. B. den Mieter) stellt keine Abnahme dar.
3. Verweigert der Auftraggeber bei einem ersten Abnahmetermin ausdrücklich die Abnahme, nimmt er die Rechnungsprüfung nur verzögert vor und werden in der geprüften Rechnung Mängeleinbehalte ausgewiesen, kann nicht von einer Abnahme ausgegangen werden.
4. Der Aufwand für Eigenleistungen im Zuge der Schadenbeseitigung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Er bedarf aber einer konkreten Abrechnung.
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