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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2014 - 18 U 21/12
1. Fordert Auftraggeber den Auftragnehmer dazu auf, seine erbrachten Leistungen abzurechnen, sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten als abgenommen anzusehen.
2. Soll der Auftragnehmer Arbeitsaufträge und -anweisungen innerhalb einer längerfristigen Vertragsabwicklung vor Ort "nach Bedarf" ausführen und wird hierfür eine Stundenlohnvergütung vereinbart, ist der Auftragnehmer im BGB-Bauvertrag nicht zur Aufzeichnung konkreter Arbeitsschritte verpflichtet, wenn eine aufgeschlüsselte Abrechnung nach Teilgewerken weder verabredet war noch während der Vertragsabwicklung vom Auftraggeber gefordert wird.
3. Der Auftragnehmer kann in der Schlussrechnung "vergessene" Rechnungspositionen grundsätzlich "nachschieben".
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