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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2017 - 2 U 152/16
1. Ein Mangel der Mietsache kommt aber dann in Betracht, wenn das Mietobjekt selbst ordnungsgemäß ist, aber eine Einwirkung von außen vorliegt, welche sich unmittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache auswirkt.
2. Dabei ist stets zu beachten, dass auch bei einem Gewerberaummietverhältnis das Verwendungs- und Ertragsrisiko grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters fällt.
3. Ob nachteilige Umstände im Umfeld eines Mietobjekts einen Mangel der Mietsache begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den vertraglichen Vereinbarungen, den Kenntnissen der Vertragsparteien, der Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie deren Üblichkeit im Hinblick auf die Lage des Mietobjekts.
4. Die angekündigte Teilsperrung der zu dem angemieteten Objekt führenden Landesstraße kann einen Mangel der Mietsache darstellen.
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