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IBRRS 2017, 3000
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Dauerhaft betonierte Bohrpfähle sind keine Vorarbeiten!
BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2.17
1. Vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a FStrG bedarf es grundsätzlich einer Anhörung des Adressaten.*)
2. § 16a FStrG betrifft vorbereitende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität. Auf seiner Grundlage kann ein Grundstückseigentümer - bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - nicht zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück verpflichtet werden.*)
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