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IBRRS 2017, 3090
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Bauvertrag
Trotz Verzugs/Mängeln: Keine Kostenerstattung ohne Fristsetzung und Kündigung!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015 - 22 U 173/14
1. Im VOB-Vertrag muss der Auftraggeber auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung bzw. Verzug mit der Vollendung der Leistung dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und ihm die Kündigung androhen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber kündigen.
2. Hält der Auftraggeber das in Leitsatz 1 beschriebene Prozedere nicht ein und kündigt er den Bauvertrag nicht nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung bzw. Fertigstellung gesetzen Frist, kann er die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungs- bzw. Fertigstellungskosten nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
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