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IBRRS 2017, 3163
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist nach Vertragsaufhebung aufgrund fehlender Mitwirkung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13

1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.

3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.