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IBRRS 2017, 3212
Mit Beitrag
Bauvertrag
Herstellung einer mangelhaften Sache ist keine Eigentumsverletzung!
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 13 U 87/17
Die Herstellung einer mangelhaften Sache stellt keine Eigentumsverletzung dar, sondern führt nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden, soweit sich der Schaden auf den Mangelunwert begrenzt, also Stoffgleichheit vorliegt. Dem Eigentümer eines Gebäudes stehen deshalb keine deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche aus einer mangelhaften Ausführung der Dachabdichtung bei Errichtung des Gebäudes zu.
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