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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2017 - 4 C 348/16
1. Eine aus Schimmelbefall resultierende Gesundheitsgefährdung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
2. Für einen Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 1 BGB wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung muss, durch Einwirkungen aus der Wohnung, eine Schädigung der Gesundheit unmittelbar bevorstehen, d. h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sein.
3. Erheblich ist die Gesundheitsgefährdung, wenn nachhaltige oder dauernde Schädigungen drohen und die Gefährdung nicht leicht zu beseitigen ist, wobei Maßstab eine allgemeine objektive Wohnraumhygiene ist.
4. Die Mietkaution soll eine umfassende Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters bieten und daher, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, auch die Betriebskostenforderungen des Vermieters absichern.
5. Zur Sicherung seiner Betriebskostenforderungen darf der Vermieter die Kaution auch länger als sechs Monate, unter Ausschöpfung der 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zurückbehalten.
6. Steht fest, dass etwaige Betriebskostennachzahlungen vom Jobcenter getragen werden, so besteht jedoch kein Bedarf mehr an einer Absicherung durch die Mietkaution.
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