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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2017 - 25 S 55/16
1. Kann der Anspruch durch eine Gestaltungsklage wirkungsvoller und effektiver durchgesetzt werden, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Feststellung der Kostentragung in einem solchen Falle nicht gegeben.
2. Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB analog oder aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB beziehungsweise §§ 684, 812 BGB ist der Verband der Anspruchsgegner.
3. Die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten kann bei Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung zulässigerweise vorgesehen werden.
4. Für Schäden, welche durch unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassungen entstehen, sind allein die Wohnungseigentümer ersatzpflichtig und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben - zumindest wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ohne jeglichen Ermessensspielraum ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der andernfalls Schäden erleidet.
5. Der Strich gehört zum Gemeinschaftseigentum - solange er der Trittschall- und Wärmedämmung dient.
6. Erleidet ein Wohnungseigentümer einen Schaden aus Anlass von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, wird insbesondere ein Schaden durch Beschädigung oder Zerstörung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile hervorgerufen, so hat er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Aufopferungsanspruch gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG.
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