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IBRRS 2017, 3246
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Bei grundlegenden Änderungen ist ein neuer Bauantrag erforderlich!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 10 N 64.13
Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet ("aliud"), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.*)
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