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IBRRS 2017, 3252; IMRRS 2017, 1356
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Kann bei Beschlussfassung Bezug auf Urkunden genommen werden?
LG Dortmund, Urteil vom 30.06.2017 - 17 S 232/16
1. Eine Bezugnahme auf Urkunden, insbesondere die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan, bei der Beschlussfassung ist zulässig, so lange diese zweifelsfrei bestimmt sind; dafür genügt die Bezeichnung "Abrechnung 2015" bzw. "Wirtschaftsplan 2016".
2. Die Aufnahme in die Beschlusssammlung ist keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses.
3. Eine Entlastung des Verwalters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ersatzansprüche erkennbar in Betracht kommen, etwa bei greifbaren Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Verwalters bzw. bei Erstellung einer nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnung.
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