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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - 318 S 46/15
1. Die Einberufung einer Versammlung durch einen Nichtberechtigten wird durch sämtliche Eigentümer konkludent genehmigt, indem es trotz Kenntnis des Einberufungsmangels zu einer rügelosen Teilnahme und Durchführung der Versammlung kommt.
2. Weil die Jahresabrechnung nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.
3. Die Gemeinschaft kann einen Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan wirksam fassen.
4. Bei der Erstbestellung eines Verwalters bedarf es der Einholung mehrerer Alternativangebote.