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AG Köln, Urteil vom 06.03.2017 - 202 C 114/16
1. Die Wahl Außenstehender zum Beirat kann nur durch Vereinbarung zugelassen werden.
2. Beschlüsse müssen aus sich heraus verständlich sein und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Hierzu ist es zulässig, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf.
3. Die bloße Existenz eines formellen Beschlussfehlers genügt nicht, um den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären. Der formelle Fehler muss sich auch auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben. Die Kausalität fehlt insbesondere dann, wenn der Schutzzweck der verletzten Form- oder Ordnungsvorschrift auch bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung nicht zum Tragen gekommen wäre.
4. Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.
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