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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2017 - 9 ZB 16.852
1. Es gibt keine Vermutung dahingehend, dass ein Baubestand der seit langen Jahren vorhanden ist, bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war. Bloßer Zeitablauf hindert die Behörde nicht, auch nach Jahren gegen den rechtswidrigen Baubestand einzuschreiten.
2. Dem Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsanordnung ist dabei die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen.
3. Sinn und Zweck der Beseitigungsanordnung ist es, als bauaufsichtliche Maßnahme die tatsächlichen Verhältnisse mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Die Behörde muss dabei keine zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den beteiligten Nachbarn prüfen und berücksichtigen.
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