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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2017 - 31 C 88/17
1. Die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gem. § 558b BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
2. Eine ausdrückliche Zustimmung des Mieters liegt somit erst dann vor, wenn er eine Willenserklärung gegenüber dem Vermieter abgibt, wonach er einer Änderung der Miete auf die neue verlangte Miete zustimmt.
3. Die Klagefrist für eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Klagefrist ist nicht mehr möglich.
4. Auch auf diese Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar. Danach tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Klageeinreichung bei Gericht ein, wenn die Zustellung der Klage dann noch demnächst erfolgt.
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