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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2017 - 1 U 128/16
1. Der nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei einem Pauschalpreisvertrag grundsätzlich in dem Pauschalpreis. Veränderungen des Leistungsumfangs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmer selbst vorgebracht werden oder unstreitig sind und nach der Struktur des Pauschalpreisvertrages Einfluss auf die Vergütung haben können.*)
2. Streitige Mängel der Werkleistung können nach dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung, nämlich dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen, im Rechtsstreit über die Sicherheitsleistung keine Berücksichtigung finden, mögen sie auch gravierend sein.*)
3. Der Unternehmer kann auch in Höhe des Gewährleistungseinbehalts Sicherheitsleistung verlangen. Dafür spricht der Wortlaut des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem Sicherheit für die gesamte "vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung" verlangt werden kann, ferner der Umstand, dass der Sicherungsanspruch bereits vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an geltend gemacht werden kann. Wenn im Übrigen weder Abnahme noch Fälligkeit des Werklohnanspruchs Voraussetzung des Sicherungsanspruchs sind, kann auch ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt dem Sicherungsverlangen nicht entgegenstehen. Der Besteller erfährt ausreichende Sicherung dadurch, dass er die Mängeleinrede dem Zahlungsanspruch (nicht dem Sicherungsanspruch) entgegenhalten kann.*)
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