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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2017 - 1 VK 24/17
1. Der Begriff "automatisiert" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht legal definiert. Er ist deshalb auszulegen (hier: Vergabe eines Fahrradverleihsystems mit automatisierter Entriegelung bei Mietbeginn).
2. Einzelne automatisierte Vorgänge unterscheiden sich von nicht-automatisierten Vorgängen dadurch, dass sie selbsttätig, ohne (weiteres) menschliches Zutun ablaufen. Der unmittelbare Impuls dafür kann - muss aber nicht - von einem Menschen ausgehen.
3. Eine automatische Entriegelung liegt vor, wenn nach Authentifizierung des Mieters, das IT-System des Fahrrades aktiviert wird und dieser anschließend nur noch einen Knopf drücken muss, damit die elektronische Entriegelung des Bügelschlosses auslöst.
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