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IBRRS 2017, 3483; IMRRS 2017, 1450; IVRRS 2017, 0567
Mit Beitrag
Sachverständige
Was muss der Sachverständige bei absehbarer Vorschussüberschreitung tun?
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - 8 W 262/17
1. Sinn und Zweck der Hinweispflicht in §§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nach deren Entstehung.*)
2. Gibt der Sachverständige rechtzeitig den Hinweis auf die zu erwartende Überschreitung des bezahlten Auslagenvorschusses, so darf er, solange er keine gegenteilige Anweisung erhält, mit der Begutachtung fortfahren, ohne befürchten zu müssen, für diese Tätigkeiten später nur eine Vergütung bis zur Grenze des § 8a Abs. 4 JVEG zu erhalten.*)
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