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IBRRS 2017, 3485
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Nutzungsausschluss verändert Zweckbestimmung!
BVerwG, Urteil vom 07.09.2017 - 4 C 8.16
Bei einem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind.*)
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