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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2017 - 3 VK LSA 05/17
1. Gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A 2016 darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden.
2. Wird das zu liefernde Produkt (hier: Betonsteinpflaster) so detailgenau beschrieben, dass es sich nur einem Hersteller zuordnen lässt, reicht der Hinweis "ca." für die Abmessungen nicht aus, um Spielraum für Alternativangebote zuzulassen.
3. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden.