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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2017 - 1/SVK/004-17
1. Ein offensichtlicher Rechenfehler des Auftraggebers bei der Wertung der Angebote, mit dem eine Rechtsverletzung des Antragstellers einhergeht, ist von Amts wegen aufzugreifen.*)
2. Der Verzicht auf die Anwendung eines bekannt gemachten Zuschlagskriteriums stellt eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien dar, welche nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.*)
3. Bei Verwendung der Mittelwertmethode werden im Kriterium Preis Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Preis an sich, sondern der Qualität des Angebots zu tun haben. Damit fließen in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien mit ein und es kommt zu einer Vermischung von nicht preisbezogenen Kriterien mit der Preiswertung. Soweit ein Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien als wichtiger als den Preis erachtet, kann und sollte er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen.*)